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Regionalverkehr / Allgemeine Beförderungsbedingungen
 § 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien bzw. Linienabschnitten folgender Unternehmen:
- IOV Omnibusverkehr GmbH Ilmenau
- Kommunale Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH
- Meininger Busbetriebs GmbH
- LinienVerkehrsKooperation Hildburghausen GmbH
- Regionalbus Arnstadt GmbH
- Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis
- Walther Taxi und Kleinbusse
- Verkehrsgesellschaft Wartburgkreis mbH
- Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda und Weimar mbH.

(2) Der Beförderungsvertrag kommt mit dem die Beförderungsleistung erbringenden Unternehmen zustande.

(3) Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, spätestens jedoch mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(4) Besondere Beförderungsbedingungen der Unternehmen werden ortsüblich bekannt gegeben.

 § 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)und den auf Grund dieses Gestzes erlassenen Rechtsvorschriften
1. eine Beförderungspflicht gegeben ist,
2. die Beförderung nach diesen Beförderungsbedingungen
nicht ausgeschlossen ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird,
welche die Unternehmen nicht abwenden und denen sie auch
nicht abhelfen konnten.

(2) Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

 § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Befölrderung ausgeschlossen. Soweit diese Vorausetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die übermäßig unter Einfluss von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß
Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit unverpackten Waffen und geladenen
Schusswaffen, ausgenommen Polizei und vom Unternehmen
beauftragte Sicherheitsdienste,
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt
ausüben,
5. Personen, die durch erhebliche Geruchsbelästigung oder
extrem verschmutzter Kleidung auffallen.

(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit einer Aufsichtsperson befördert werden.

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schdensersatz.

 § 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes. das Eigentum des Unternehmens sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass andere fahrgäste nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden; dies ist insbesondere beim Abspielen von Tonträgern zu berücksichtigen.

(2) Fahrgästen ist aus Sicherheitsgründen insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, ohne dass ein Notfall vorliegt,
3. Gegenstände aus dem fahrzeug zu werfen oder herausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein nicht zur allgemeinen Benutzung freigegebenes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z.B.durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen,
8. nicht für den Fahrgast zu Benutzung dienenden Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
9. in Fahrzeugen und auf Haltestellenanlagen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater und dergleichen zu benutzen.

In den Verkehrsmitteln ist das Mitführen von Speisen - einschließlich Speiseeis - und Getränken, die zur Verunreinigung der Kleidung von Fahrgästen oder Fahrzeugeinrichtungenführen können, untersagt. Jedoch kann durch das Fahrpersonal oder durch örtliche Anweisung der Verzehr von Speisen und Getränken erlaubt werden. Für die Verunreinigungen der Kleidung von Fahrgästen, die dadurch entstehen könnten, haftet der Verursacher.

(3) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Verstöße der Fahrgäste gegen Abs. 1 und 2 abzumahnen. Bei hartnäckiger Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrgast von der weiteren beförderung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.Beim Ein- und Ausfahren eines Fahrzeuges in oder aus einer Haltestellenanlage ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zu Fahrzeug einzuhalten. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Kinder bedürfen der besonderen Aufsicht ihrer Begleiter.

(5) Bei Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Das gilt auch, wenn ein fahrgast seinen Fuß oder seine Füße mit getragenen Schuhen auf den Sitz ablegt. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher. Die Vertragsstrafe wird sofort nach der Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung 5,00 €. Bei jeder weiteren Mahnung kommen jeweils 5,00 € hinzu. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen und -einrichtungen, bei Schäden, die durch die beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der sofortigen Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes oder einer Vertragsstrafe die Peronalien des Fahrgastes nicht glaubwürdig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gem. §§ 229 BGB bzw. 127 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten oder veranlasst werden, die nächste Polizeiwache aufzusuchen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschweren nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von datum, Uhrzeit, Ort, Fahrtrichtung, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Befügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmens zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes haben die Bediensteten des UNternehmens ihre Dienstnummer oder ersatzweise ihren Namen anzugeben.

(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen - mit Ausnahme bei den Eisenbahnen- betätigt , hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weiteregehender zivilrechtlicher Ansprüche - eine Vertragsstrafe von 50,00 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn die nach Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 10 obliegenden Pflichten verletzt werden.

(9) In den Fahrzeugen und auf den betriebsanlagen dürfen nur mit Genhemigung des Unternehmens Waren und Dienstleistungen angeboten, Sammlungen und Werbung durchgeführt bzw. musiziert werden; Betteln ist untersagt.

 § 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, in der Gehfähigkeit offensichtlich Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

(3) An Endstellen ist das Fahrpersonal zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten berechtigt, keine Fahrgäste zusteigen zu lassen.

 § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung von Personen, mitgeführten Kindern, Sachen bzw. Hunden sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben, von deren Richtigkeit sich der Fahrgast zu überzeugen hat. Bei elektronischen Fahrausweisen ist immer das elektronische Medium der Fahrausweis; der Fahrgast muss die Quittung auf Richtigkeit des gespeicherten Fahrausweises überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden außer beim Fahrausweisverkauf am Automaten nicht berücksichtigt.

(2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat. Je nach betrieblicher Regelung sind Fahrausweise vor Fahrtantritt oder sofort beim Betreten des Fahrzeuges zu erwerben. Bei elektronischen Fahrausweisen muss sich der Fahrgast durch ein akustisches Signal von der elektronischen Prüfung des Fahrausweises überzeugen. Das akustische Signal bestätigt, dass der Fahrausweis beim Antritt der Fahrt gültig ist, sofern der Fahrgast in seiner Person etwaige im Beförderungstarif vorgesehene Voraussetzungen erfüllt.

(3) Ist der Fahrgast beim Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist - bzw. hat er diesen beim Betreten erworben -, so hat er den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten. Bei Fahrzeugen ohne Entwertersystem hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Der Fahrgast hat sich in jedem Falle von der Entwertung durch Inaugenscheinnahme und durch akustisches Signal zu überzeugen.

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Abs. 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

 § 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln. Vom Fahr- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 € nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt sind, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet werden. Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Verkauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt das Fahrpersonal nicht. Hierauf hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.

(2) Soweit das Fahrausweise verkaufende Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast erhält das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung innerhalb von 4 Wochen (Ausschlussfrist) bei der Verwaltung des Unternehmens zurück. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. weiterführen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen unverzüglich vorgebracht werden.

 § 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig oder vollständig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit erforderlicher Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder eigenmächtig eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert, nachgeahmt oder kopiert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Das Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorgesehenen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und/oder einem Berechtigungsdokument zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der amtliche Ausweis mit Lichtbild oder das Berechtigungsdokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder abgelaufen ist oder auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

 § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 (1) für sich und/oder mitgeführte Kinder, Sachen bzw. Tiere beschafft hat oder einen ungültigen Fahrausweis im Sinne von § 8 vorweist,
2. einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 erworben und entwertet hat oder erwerben und entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt.
Ein Straftatbestand nach §265a StGB kann zur Anzeige gebracht werden.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen unter Beachtung der ortsüblichen Regelung oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 erhebt das Unternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,- €. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich heirnach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird sofort nach der Feststellung des Sachverhaltes fällig (§271 BGB).
Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung übergeben. der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die 1. Mahnung 5,00 €. Bei jeder weiteren Mahnung kommen jeweils 5,00 € hinzu. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt oder zum Teil bezahlt, erhält der Fahrgast hierüber eine Quittung.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Ziff. 2 auf 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war und das ermäßigt erhöhte Beförderungsentgelt sogleich bezahlt wird.

(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.

(6) Will der Fahrgast die Fahrt fortsetzen, so ist ein Fahrausweis zu lösen, dem ein neuer Beförderungsvertrag zu Grunde liegt.

 § 10 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt entsprechend den Tarifbestimmungen auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten - je Kalendertag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.

(4) Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.

(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

 § 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der sachen die Anordnungen des Betriebspersonal zu befolgen.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende und ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und zur Beförderung von Rollstuhlfahrern richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Zugänge für Kinderwagen und Rollstühle sind entsprechend ausgewiesen. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt und die Sachen selbst nicht beschädigt werden. Für Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast nach den allgemeinen Vorschriften.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist nicht bei allen Unternehmen und auf allen Linien möglich. Für eine Fahrradbeförderung zugelassene Linien oder Linienfahrten sind im Fahrplan besonders gekennzeichnet.

Ein Rechtsanspruch auf dei fahrradbeförderung besteht nicht. Das trifft auch dann zu, wenn aus betrieblichen Gründen entgegen der Fahrplanveröffentlichung ein Verkehrsmittel eingesetzt wird, das in seiner Bauart dafür nicht geeignet ist. Fahrgäste mit Kleinkindern in Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer haben den Vorrang vor der Mitnahme von Fahrädern. Die Fahrradbeförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals.

Soweit keine weiteren Hinweise in Fahrplänen der einzelnen Unternehmen gegeben werden, gilt auf Linien mit Fahrradbeförderung folgendes:

- Es können je Fahrzeug in der Regel bis zu zwei Fahrräder befördert werden, es sei denn,
dass die Bauart mehr zulässt.
- Zum Einstieg sind-sofern vorhanden-die mit einem Fahrrad- oder Kinderwagen-Symbol versehene Türen zu nutzen.
- Jeder Fahrgast darf nur 1 Fahrrad mitnehmen.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit eigenem Fahrrad müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
- Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B. Fahrräder mit Hilfsmotoren oder Tandems, sind
von der Beförderung ausgeschlossen.
- Sind spezielle Haltevorrichtungen für Fahrräder vorhanden, sind diese zu nutzen. Ansonsten ist der Fahrgast verpflichtet, sein Fahrrad ständig festzuhalten und auf den für Kinderwagen vorgesehenen Plätzen so unterzubringen, dass die Erwartungen nach § 4 Abs.1 erfüllt werden. Anderenfalls haftet der Fahrgast für durch ihn verursachte Schäden.
- Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht. Das trifft auch dann zu, wenn aus betrieblichen Gründen entgegen der Fahrplanveröffentlichung ein Verkehrsmittel eingesetzt wird, das in seiner Bauart dafür nicht geeignet ist. Fahrgäste mit Krankenfahrstuhl bzw. Kinderwagen haben Vorrang vor der Mitnahme von Fahrrädern. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals.

 § 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer heirzu geeigneten Person Befördert. Hunde, welche nicht in einem gesonderten Transportbehälter oder in einer Tragetasche untergebracht sind, haben vom Betreten des Fahzeuges bis zum Verlassen des Fahrzeuges einen Maulkorb zu tragen und sind während der Beförderung an einer kurzen Leine zu führen. Für Schäden, die durch mitgeführte Hunde verursacht werden, haftet der Fahrgast.

(3) Kann die hundeführende Person trotz Ermahnungen durch das Betriebspersonal die Anforderungen nach § 12 Abs. 2 nicht gewährleisten, wird sie im Sinne von § 4 Abs. 1 der allgemeinen Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen und hat in diesem Sinne den Anforderungen des Personals Folge zu leisten.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(6) Bei Zuwiderhandlung der Absätze 1 bis 5 bleiben zivilrechtliche Ansprüche unberührt.

(7) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen, befreit.

 § 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Hat die gefundene Sache einen Wert über 50,00 €, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das für das Unternehmen zuständige Fundbüro gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

 § 14 Haftung
Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- €; die Begrenzung von Haftpflicht gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

 § 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser ist in Verbindung mit dem gültigen Fahrausweis sofort anzuzeigen und innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen. Beweispflichtig für Ansprüche ist der Fahrgast.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

 § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen - insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen - sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereit stellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.

 § 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens.

 § 18 Inkrafttreten
Diese Beförderungsbedingungen treten am 12.12.2010 in Kraft.